Ladenburg, 20. Juli 2012. (red/sap) Die Erfahrung mit der bisherigen Plakatierungspraxis in Ladenburg – vor allem vor Wahlen – zeigte die Notwendigkeit auf, unerwĂŒnschten Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Erscheinungsbildes, mit einer Regelung entgegenzuwirken. Die Verwaltung legte den StadtrĂ€ten einen Entwurf von Richtlinien ĂŒber die temporĂ€re Plakatierung im öffentlichen Raum fĂŒr Veranstaltungen, zu Wahlen und fĂŒr die Darstellung politischer Inhalte, vor.
Das Regelwerk umfasst sieben Seiten und ist unterteilt in grundsĂ€tzliche Regelungen, in Regelungen fĂŒr politische Parteien, WĂ€hlervereinigungen, Gruppierungen und Einzelkandidaturen, in Regelungen fĂŒr sonstige priviligierte Institutionen wie Vereine, Regelungen fĂŒr sonstige Plakatierungen sowie Ausnahmen.
Es wird unter anderem festgehalten, dass das Aufstellen von Plakaten vorher angezeigt und in manchen FĂ€llen auch beantragt und bezahlt werden muss. Alle Plakate, auĂer denen auf den stĂ€dtischen StellwĂ€nden, mĂŒssen mit einem Aufkleber versehen werden.
Mit den Richtlinien hofft BĂŒrgermeister Ziegler vor allem bei der Plakatierung vor Wahlen “Fehlentwicklungen” zu vermeiden.
Die eigene Plakatierung der Stadt ist von dem Regelwerk ausgenommen
In den Richtlinien ist zum Beispiel geregelt, welche Plakatierungen nicht zu gelassen sind, wie gegen das Grundrecht oder andere Gesetze verstoĂende Werbung oder Werbung, die zu RechtsverstöĂen aufruft, aber auch Produktwerbung oder Werbung fĂŒr GaststĂ€tten.
- Prinzipiell ist das Anbringen von Plakaten an Verkehrszeichen oder in Kreuzungsbereichen untersagt.
- Geregelt ist auch die Dauer der Plakatierung, frĂŒhestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist die Plakatierung zulĂ€ssig und die Plakate mĂŒssen innerhalb von drei Werktagen nach dem Veranstaltungstermin entfernt werden.
- Die Plakatierung fĂŒr die Darstellung politischer Ziele ist fĂŒr eine Dauer von drei Wochen zulĂ€ssig.
- Die anzeigepflichtige Plakatierung fĂŒr politische Parteien, WĂ€hlervereinigungen oder auch fĂŒr sonstige priviligierte Institutionen, wie Vereine, ist gebĂŒhrenfrei. Bei erlaubnispflichtigen Plakatierungen werden GebĂŒhren erhoben.
- Je Plakatierungsanlass dĂŒrfen im Stadtgebiet maximal 24 Plakate mit der GröĂe von maximal DIN A 1 angebracht oder aufgestellt werden, davon höchstens zehn Plakate im Altstadtbereich.
24 Plakate – zu viel oder zu wenig?
24 Plakate pro Veranstaltung, vor allem bei Wahlen, sei viel zu viel, monierte Stadtrat Karl-Martin Hoffmann (CDU) und schlug vor, sich auf 15 oder gar 12 zu beschrÀnken.
24 Plakate ĂŒber die Stadt verteilt, das sei nicht viel, sagte Ilse Schummer (SPD). Insgesamt fand sie das System sehr gut, aber die Kontrolle sei schwierig und kaum praktikabel. Wie sollten die Plakatierer da noch durchblicken.
Dieses Papier wird uns Arbeit machen,
bestĂ€tigte der BĂŒrgermeister. Und fĂŒr die Plakatierer gibt es die Richtlinien.
Auch Ingrid Dreier (GrĂŒne Liste) war mit der Zahl 24 zufrieden, “wer weniger aufstellen will, kann das gerne tun”, meinte sie in Richtung CDU gewandt. Bei Wahlen sei die Plakatierung nur auf denen von der Stadt gestellten StellwĂ€nden erlaubt und zwar maximal zwei Plakate pro Partei.
“Wir werden gröĂere StellwĂ€nde aufbauen und wir mĂŒssen lernen, damit umzugehen”, so Ziegler. In besonders gelagerten EinzelfĂ€llen, wie Stadtrat Dr. Rudolf Lutz (FDP) als Formulierung vorschlug, kann die Stadtverwaltung Ausnahmen von den Regelungen zulassen.
Der Antrag von Stadtrat Hoffmann, die Anzahl der Plakate vor Wahlen auf 12 zu beschrÀnken, wurde bei 11 Gegenstimmen und einer Enthaltung abgelehnt. Der Richtlinienentwurf wurde insgesamt bei drei Gegenstimmen und einer Enthaltung angenommen.















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